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Für die in Ihrem Bereich erzeugten Abfälle sind Sie selbst verantwortlich. Die hier gegebenen Hinweise sind deshalb unverbindlich und ohne Gewähr. Sie können mir aber gern Ihre Hinweise oder Fragen rückmelden. Bestehende Entsorgungsregelungen, die Sie mit Entsorgungsbetrieben oder Ihrer Schulverwaltung getroffen haben, haben im Konfliktfall Vorrang vor den hier gegebenen Hinweisen! Bitte beachten Sie die Liste von Chemikalien, die an der Schule nicht (mehr) verwendet werden dürfen!

Flüssige organische Abfälle

Im Abzug verdunsten lassen ist keine Lösung!

 

Was steht in der RiSU?

In der RiSU wird bei dieser Abfallart kein Unterschied gemacht, ob es sich dabei nur um Lösemittel oder auch um Reagentien handelt. Immerhin werden ein paar Substanzen benannt, die nicht oder nicht ohne Vorbehndlung hineingegeben werden dürfen:

  • Keine chromathaltigen Mischungen
  • Nitriersäuremischungen vorher neutralisieren, da sonst Explosionsgefahr besteht.
    Dieser sehr lapidare Hinweis bedarf wohl der ergänzenden Korrektur, dass konzentrierte Säuren vor einer Neutralisation mit Wasser zu verdünnen sind. In der Regel sollte die Nitriersäure spätestens dann als wässrige Phase abtrennbar sein und nach der Neutralisation ins Abwasser entsorgt werden können. Die Notwendigkeit, die wässrige Phase ebenfalls als organische Flüssigkeit zu entsorgen, erscheint nicht recht nachvollziehbar.
  • Organische Säuren und Basen sind vorher zu neutralisieren.
    Auch hier eine Ergänzung: Wenn im Namen einer Substanz die Zeichenfolge "säure" nicht vorkommt ist das keine Garantie, dass es sich dann nicht um eine Säure handelt! Anhydride (z.B. Essigsäureanhydrid) und Säurehalogenide (z.B. Benzoylchlorid) sind Säurederivate - und beide sind deutlich reaktiver als die korresponierenden Säuren selbst!
  • Diisocyanate sind zuvor mit einem Gemisch gleicher Teile Ethanol und halbkonzentrierter Ammoniaklösung zu verrühren.
  • Es dürfen keine starken Oxidationsmittel oder Radikalbildner eingefüllt werden. (Pikrinsäure, Peroxide, AIBN)

Diese Liste ist nicht erschöpfend!

Zum Beispiel sind auch Aldehyde und Amine reaktiv! Hüten Sie sich davor, größeren Mengen reaktiver Substanzen in einem Schwung ins das Abfallgefäß zu geben! Sie riskieren nicht beherrschbare Reaktionen, die zudem mit heimtückischer Verzögerung starten können. Wenn Sie größere Mengen an flüssigen Reagentien entsorgen wollen, geben Sie diese deshalb nur in kleinen Portionen in das Sammelgefäß! Rühren Sie nach jeder Zugabe mit einem Glasstab um! Verteilen Sie die Entsorgung notfalls über mehrere Tage! Wenn Sie unsicher sind, überlegen Sie, ob die Entsorgung als Einzelchemikalie sicherer ist.

 

Sammelbehälter

Halten Sie sich an die Richtlinien Ihres Entsorgungsunternehmens bzw. Ihrer Schulverwaltung!

  • Verwenden Sie keine Sammelgefäße mit einem Volumen >5 l! Sie bekommen es sonst mit dem Problem zu tun, dass sich auch Flüssigkeiten - und darunter gerade auch organische Lösemittel (z.B. beim Einfüllen!) so stark elektrostatisch aufladen können, dass es zum Funkenüberschlag kommt und damit ein Brand ausgelöst wird!

  • Glas ist zwar chemisch inert, aber bruchgefährlich! Insbesondere bei größeren Glasflaschen reicht es, wenn Sie mit sanfter Geschwindigkeit an eine Tischkante stoßen, dass die Flasche zu Bruch geht! Wenn Sie aber Kunststoff verwenden, muss der Kunststoff inert gegenüber dem Inhalt sein. Entsprechend zertifizierte Behälter erkennen Sie an der UN-Codierung. Geeignet sind 5-l-Kunststoffkanister

 

Gefährliche Reaktionen beim Sammeln verhindern

Dringender Rat:

  • Sofern Sie sich für das Abfallgefäß keinen (sehr!) teuren Sicherheitseinfülltrichter leisten wollen, verschließen Sie das Sammelgefäß nicht gasdicht, sondern drehen Sie die Verschlusskappe mindestens 1/2 Umdrehung wieder auf. Ist das Gefäß nämlich dicht verschlossen, reicht eine sich im Verlauf der nächsten halben Stunde ausbildende milde Wärmetönung durch irgendeine Reaktion, um die hineingegebenen niedrig siedenden Lösemittel zum Aufsieden zu bringen. Kann der Dampf nicht entweichen, verschafft dieser sich gewalttätig Raum, indem er das Gefäß zum Aufplatzen bringt und dieses als eine widerwärtig stingende Rückstände ausstoßende Rakete durch den Raum fliegen lässt.
  • Vermeiden Sie es, das Abfallgefäß sich selbst zu überlassen, wenn Sie gerade eine größere Menge entsorgt haben. Verlassen Sie den Raum stattdessen erst nach 30 Minuten.
  • Zeit haben bedeutet einen Sicherheitsgewinn!

Eine gute Idee ist es, den Inhalt des Sammelgefäßes immer mal wieder mit einem Glasstab durchzurühren oder wenigstens das Gefäß zu schwenken, damit der Inhalt sich gut durchmischt und der Abfall sich nicht aufeinanderschichtet. Kleine reaktive Mengen können so immer gleich abreagieren - Sie werden das kaum bemerken. Gibt es aber z.B. einen Liter "A" über dem ein Liter "B" wabert und beide können exotherm zu "AB" reagieren, dann ist ganz schön was los! Nicht gleich! Irgendwann! Wollen Sie das?

Überfüllen Sie das Sammelgefäß nicht!! Es muss ein Sicherheits-Luftpuffer bleiben. Bei Ihrem Auto wollen Sie schließlich auch nicht auf die Knautschzone verzichten! Diese Maßgabe erfordert viel kollegiale Disziplin! Jede(r) denkt natürlich: "Oooooch, mein kleines bisschen passt da doch noch rein..."

Wenn entsorgt wird, ist ja vielleicht gerade nicht viel Zeit. Wie wäre es, wenn Sie untereinander verabreden, dass neben dem aktuellen Sammelgefäß immer ein schon vorbereitetes leeres Sammelbehälter vorhanden ist? Wird dieses zum neuen Sammelbehälter wird sich ja rechtzeitig eine ruhige Minute finden, das nächste Gefäß vorzubereiten.

 

Etikettierung des Sammelgefäßes

Wenn der Entsorger Ihnen keine Etiketten zur Verfügung stellt, etikettieren Sie gemäß den Vorgaben der RiSU (III-2.6.1 Abfallgruppe "B3")

 

Varianten organischer Lösemittelabfälle

Grundsätzlich gibt es die zwei folgenden Varianten:

  • Halogenfreier Lösemittelabfall
  • Halogenhaltiger Lösemittelabfall

Organische Lösemittelabfälle werden verbrannt. Bei halogenhaltigen Abfällen entsteht dabei die entsprechende Halgenwasserstoffsäure, die deshalb aus dem Rauchgas ausgewaschen werden muss, damit die Umwelt damit nicht belastet wird. Halogenfreie Lösemittel zu entsorgen ist also technisch einfacher. An die Halogenfreiheit werden strenge Anforderungen gestellt. Wenn Sie z.B. Styrol in einer Hexanlösung bromieren und das ausgefallene 1,2-Dibrom-1-phenylethan absaugen, so ist es keineswegs so, dass die überstehende Lösung nun gar kein Produkt mehr enthalten würde! Das, was an Produkt gelöst bleibt reicht, dass der Lösemittelrest als halogenhaltiger Abfall entsorgt werden muss! Daraus folgt:

  • Es kommt bei der geforderten Halogenfreiheit nicht nur darauf an, dass nur halogenfreie Lösemittel verwendet werden! Es dürfen auch keine halogenhaltigen Stoffe gelöst sein!

  • Wenn Sie halogenfreien Lösemittelabfall sammeln wollen, müssen Sie sich auch auf Ihre Kolleg*innen verlassen können, dass die keine halogenhaltigen Abfälle dort hineinschütten.

  • Wenn ein als halogenhaltig deklarierter Abfall gar kein Halogen enthält, ist das nicht schlimm. Der Entsorger freut sich nur, dass er weniger Aufwand hat. Umgekehrt kann es tüchtigen Ärger geben! Auf der sicheren Seite befinden Sie sich deshalb, wenn Sie grundsätzlich "halogenhaltigen Lösemittelabfall" sammeln. Vielleicht ist es auch so, dass auch Ihr Entsorger zwischen "halogenfrei" und "halogenhaltig" gar nicht unterscheidet und grundsätzlich alle Lösemittelabfälle als halogenhaltige Abfälle weiterbehandelt.

 

Aufstellung des Sammelgefäßes

Der Sammelkanister gehört in eine inerte Auffangwanne, die so bemessen sein muss, dass sie im Falle eines Behälterbruchs den gesamten Inhalt aufnehmen kann. Die Aufbewahrung unter Absaugung ist zu bevorzugen!

 

Was darf drin sein - und was nicht?

Reine Lösemittel werden Sie nicht entsorgen wollen. Verunreinigte Lösemittel enthalten immer irgendwelche anderen Stoffe. Kann man also nicht auch mit Absicht "alle" organischen Stoffe, also auch die organischen Feststoffe im organischen Lösemittelabfall entsorgen?

Jein!

Was steht in der RiSU?

Die in der RiSU getroffenen Regelungen zur Entsorgung fester organischer Stoffe werfen Fragen hinsichtlich ihrer Praktibilität auf.

Was sagt der Entsorger?

Klären Sie mit Ihrem Entsorger, ob er es toleriert, wenn der Inhalt Ihres Behälters für den organischen Lösemittelabfall auch Niederschläge enthält. Wenn der Sammelbehälter ohne Umfüllvorgänge verbrannt wird, wird es dem Entsorger egal sein, ob der Inhalt "Kohle" oder ob er flüssig ist.

Toleriert der Entsorger die Niederschläge, können Sie kleine Mengen von organischen Feststoffen (Versuchs- und Gebindereste) zu den Lösemittelabfällen geben. Für reaktive Reagentien gelten die oben genannten Einschränkungen. Sind es hingegen volle Feststoff-Gebinde, so entsorgen Sie diese als Einzelchemikalie.

Keine carbonathaltigen Lösungen einfüllen!
Wenn sich in Ihrem Aball hydrolysierbare Halogene befinden, reagieren diese mit Wasser zu den entsprechenden Alkoholen und den entsprechenden Halogenwasserstoffsäuren. Die Reaktion ist heimtückisch, weil sie im Abfallbehälter in der Regel sehr langsam abläuft. Typisch für organische Lösemittelabfälle ist deshalb, dass sie beim Stehenlassen immer saurer reagieren. Die Säure reagiert aber mit Carbonaten in der Weise, dass Kohlenstoffdioxid entwickelt und aus der Mischung ausgetrieben wird. Ein fest verschlossener Behälter gerät also auch wieder unter Druck und kann platzen!

 

Was sollte besser nicht hinein?

Zur Verminderung des Abfallvolumens sollen wassermischbare Alkohole, die mit WGK=1 eingestuft sind, insbesondere also Ethanol, mit Wasser verdünnt in den Ausguss entsorgt werden. Weitere organische Substanzen, die auch ins Abwasser gegeben werden dürfen, werden in der RiSU zwar nicht namentlich genannt, jedoch ist zumindest auch Essigsäure ein leicht abbaubarer nur schwach wassergefährdender Stoff, den Sie auch ohne expliziten RiSU-Segen in laborüblichen Mengen ins Abwasser entsorgen dürfen - natürlich nasenfreundlich, also verdünnte kleine Mengen und es wird mit Wasser ordentlich nachgespühlt.