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Erste Hilfe

Ich nenne hier Erste-Hilfe-Maßnahmen, die aus medizinischer Sicht angezeigt sind. Es entspricht allerdings dem Zeitgeist, dass Ersthelfern immer mehr Kompetenzen abgesprochen werden. Auch Bagatellfälle landen also bei Arzt oder Notaufnahme. "Sicherheit" ist hier vor allem die Sicherheit des Ersthelfers, dem man so kein pflichtwidriges Verhalten vorwerfen kann. Ist das Unfallopfer volljährig, kann es immerhin selbst entscheiden. Für minderjährige gilt das nicht.

Wenn Sie an Ihrer Einrichtung ausdrücklich instruiert wurden, anders zu verfahren als hier beschrieben, so hat dies Vorrang. Gemäß der RiSU (I-3.14 und I-3.15) muss an Ihrer Schule die Erste Hilfe thematisiert und müssen Handlungsanleitungen vorgehalten werden.

Gerade im Falle einer Verletzung ist die Aufregung groß. Das ist die Stunde des beruhigend wirkenden Ersthelfers mit einem klaren Plan auch für diesen Fall. Wer hingegen "Oh-Gott-ohh-Gott!-Was-mache-ich-jetzt-bloß?" denkt oder sagt, wird kein guter Ersthelfer sein.

Die Risu enthält in den Kapiteln I-3.14 und I-3.15 Auflagen zur Organisation der Ersten Hilfe sowie im Kapitel III-2.2 Hinweise zur Durchführung der Ersten Hilfe, mit denen Sie sich auseinandersetzen sollten.


Sie finden hier Hinweise zu: